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   VG Frankfurt/Oder, 23.02.2006 - 2 K 2130/00   

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https://dejure.org/2006,30270
VG Frankfurt/Oder, 23.02.2006 - 2 K 2130/00 (https://dejure.org/2006,30270)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 23.02.2006 - 2 K 2130/00 (https://dejure.org/2006,30270)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 23. Februar 2006 - 2 K 2130/00 (https://dejure.org/2006,30270)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Pflichtstundenregelung zur Unterrichtung von 26 Pflichtstunden pro Woche; Festsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit eines Lehrers; Berechnung der Lehrverpflichtung auf Grund der Fächerkombination und der dabei entstehenden Korrekturarbeiten; ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Ferien der Lehrer führen nicht zu geringerer Jahresarbeitszeit als bei den übrigen Beamten. Keine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit bei zwei Korrekturfächern.

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Lehrer arbeiten trotz Ferien nicht weniger als andere Beamte

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Hessen, 08.08.2000 - 1 N 4694/96

    Rechtmäßigkeit der Pflichtstundenverordnung für Lehrer an Gymnasien in Hessen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.02.2006 - 2 K 2130/00
    Demgegenüber stellt die von der Klägerin in Frage gestellte Bestimmung der Pflichtstundenzahl in der Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 1 AZV Bbg keine Regelung der Arbeitszeit im Sinne von § 38 Abs. 1 LBG dar; vielmehr wird nach der herrschenden Rechtsprechung lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt zu erbringenden Dienstleistungen bestimmt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 08. August 2000 - 1 N 4694/96 -, NVwZ-RR 2002, S. 278 [279] m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung).

    Die Kammer geht dabei in Anlehnung an bisherige obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 08. August 2000 - 1 N 4694/96 -, NVwZ-RR 2002, S. 278 [279] m.w.N. aus der Rechtsprechung) bei der Feststellung der jährlichen Gesamtarbeitszeit von folgendem aus: Vollzeitbeschäftigte Beamte der allgemeinen Verwaltung arbeiten unter Berücksichtigung von Urlaub-und Feiertagen 44 Wochen im Jahr zu je 40, 0 Stunden, mithin insgesamt 1.760 Zeitstunden im Jahr.

    Dem Dienstherrn ist es zwar grundsätzlich aus Fürsorgegründen verwehrt, den Beamten und damit auch den Lehrern zeitlich über sein physisches und psychisches Leistungsvermögen hinaus in Anspruch zu nehmen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 08. August 2000 - 1 N 4694/96 - , NVwZ-RR 2002, S. 278 [280]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2003 - 6 A 2040/01
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.02.2006 - 2 K 2130/00
    Der Verordnungsgeber ist nicht generell zu einer Offenlegung seiner Motive für eine bestimmte Regelung verpflichtet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Juli 2003 - 6 A 2040/01 -, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.02.2006 - 2 K 2130/00
    "Insofern gelten für die Ermessensentscheidung der Verwaltung die Grundsätze entsprechend, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 1, 264 [276]) für den Gesetzgeber aufgestellt hat: Der Gleichheitssatz verpflichtet nicht unter allen Umständen, Ungleiches ungleich zu behandeln; entscheidend ist vielmehr, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, dass sie bei der Regelung beachtet werden müssen.
  • BVerwG, 15.06.1971 - II C 17.70
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.02.2006 - 2 K 2130/00
    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juni 1971 (- II C 17.70 -, BVerwGE 38, 191) ausgeführt:.
  • BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 40.77
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.02.2006 - 2 K 2130/00
    Zugleich trägt die Pflichtstunden regelung dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der unter sie fallenden Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die übrige Arbeitszeit, die entsprechend dem pädagogischen Auftrag dieser Lehrer mit der erforderlichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Korrekturarbeiten, Konferenzen, Elterngesprächen und vielem mehr verbracht wird, nicht in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1979, BVerwGE 59, 142 [144] m.w.N.).
  • BVerwG, 06.07.1965 - II C 152.62
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.02.2006 - 2 K 2130/00
    Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht der sich aus § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergebende Grundsatz der Subsidiarität der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage gegenüber einer Gestal-tungs- oder Leistungsklage entgegen, da eine Änderung der in Rechtssatzeigenschaft getroffenen Festsetzung der Pflichtstundenzahl nicht im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Juli 1965, BVerwGE 21, 293 [295], so auch: VG Berlin, Urteil vom 06. September 2005 - 28 K 21.03 -, zitiert nach juris).
  • VG Berlin, 06.09.2005 - 28 K 21.03
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.02.2006 - 2 K 2130/00
    Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht der sich aus § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergebende Grundsatz der Subsidiarität der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage gegenüber einer Gestal-tungs- oder Leistungsklage entgegen, da eine Änderung der in Rechtssatzeigenschaft getroffenen Festsetzung der Pflichtstundenzahl nicht im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Juli 1965, BVerwGE 21, 293 [295], so auch: VG Berlin, Urteil vom 06. September 2005 - 28 K 21.03 -, zitiert nach juris).
  • VG Freiburg, 29.06.1983 - 2 K 127/82

    Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers; Regelstundenmaß als Teil

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.02.2006 - 2 K 2130/00
    Sie betrifft ein konkretes Rechtsverhältnis, da eine von mehreren den Inhalt des Beamtenverhältnisses der Klägerin ausmachenden Rechtsbeziehungen streitig geworden ist (so auch: VG Freiburg, Urteil vom 29. Juni 1983 - 2 K 127/82 -, VBlBW 1983, S. 415 m.w.N.).
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